projekte       büro       energieberatung       kontakt       impressum
 
information       leistungen       honorar       links
 


Energieeinsparverordnung EnEV


Am 1. Oktober 2007 trat die novellierte EnEV 2007 in Kraft. Sie regelt die energetischen Mindestanforderungen für Neubauten, für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude sowie für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik und Warmwasserversorgung. Neu war die Einführung von einheitlichen Energieausweisen für bestehende Gebäude und die regelmäßige Inspektionen von Klimaanlagen. Das Anforderungsniveau an die energetische Qualität von Wohn- und Nichtwohngebäuden wurde generell nicht verändert. Die EnEV enthält zudem Nachrüstverpflichtungen für bestehende Gebäude.


Mit der EnEV 2009 tritt am 1.Oktober 2009 die erste Stufe der Verschärfung der energetischen Anforderungen in Kraft. Die zweite Stufe ist 2012 geplant (siehe auch Energieberatung für Alt- und Neubauten und Fördermittelberatung).

 

Wir haben hier die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst. Die Fragen, die sich daraus für Sie ergeben, klären wir gerne mit Ihnen.

 

 

 

Neubau:


Einführung des Referenzgebäudeverfahren auch für Wohngebäude: maßgeblich ist nicht mehr das Verhältnis A/Ve des geplanten Gebäudes, sondern die unter Annahme standardisierter Bauteile und Anlagentechnik ermittelte Jahresprimärenergiebedarfs eines in Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung identischen Referenzgebäudes. Im Durchschnitt wird eine 30% höhere Obergrenze des zulässigen Jahresprimärenergiebedarfs sowie 15% höhere Anforderungen an die Außenbauteile festgelegt. Das zu berechnende Gebäude und das Referenzgebäude werden nach dem gleichen Verfahren berechnet.


Modernisierung:


Wahlmöglichkeit 1: bis zu 40% höhere Anforderungen an die Außenbauteile bei wesentlichen Änderungen im Bestand (Bauteilverfahren)
Wahlmöglichkeit 2: Ermittlung der Gebäudekennwerte durch das Referenzgebäudeverfahren; maximales Überschreiten der Obergrenze für Neubauten um 40%. Das ergibt eine Verbesserung des Jahresprimärenergiebedarfs um mindestens 30% und eine Verbesserung der Dämmqualität der Außenbauteile um 15% nach Durchführung der Maßnahmen. Das zu berechnende Gebäude und das Referenzgebäude werden nach dem gleichen Verfahren berechnet.
Die Bagatellgrenze für Nachweise liegt nun bei 10% der Gesamtfläche eines Bauteils ohne Berücksichtigung der Orientierung.

 

^ Seitenanfang

Nachrüstverpflichtungen:

In der EnEV werden Bedingungen zu Nachrüstverpflichtungen für bestehende Gebäude festgeschrieben.
Diese gelten grundsätzlich für alle Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten sowie Büro- und Verwaltungsgebäude ("Nicht-Wohngebäude"). Ein- oder Zweifamilienhäuser sind von der Regel nicht betroffen, falls der Eigentümer mindestens eine Wohnung selbst bewohnt. Ist dies nicht der Fall, muss die Nachrüstverpflichtung umgesetzt werden. Ebenso sind alle Ein- und Zweifamilienhausbesitzer betroffen, die ihr Eigentum nach dem 1. Februar 2002 erworben haben; unabhängig von der Frage, ob der Eigentümer darin wohnt oder nicht. Nach einem Eigentümerwechsel beträgt die Frist zur Nachrüstung zwei Jahre. Sind die geforderten Maßnahmen (1.) und 2.)) zur Pflichterfüllung unwirtschaftlich, müssen sie nicht ausgeführt werden.

 

1) Heizungs- und Warmwasserleitungen


Heizungs- und Warmwasserleitungen müssen, wenn sie sich "in nicht beheizten Räumen befinden und zugänglich sind", gedämmt werden.
Als Faustformel gilt: Dämmstärke gleich Rohr-Innendurchmesser. In der EnEV ist diese Vorgabe genau definiert: Bei Leitungen mit einem Innendurchmesser bis zu 22 mm, ist eine Mindestdicke der Dämmschicht von mindestens 20 mm (Innendurchmesser bis 35 mm, Mindestdicke 30 mm) vorgeschrieben. Die oben beschriebene Dämmstärke bezieht sich auf eine übliche Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(qm K) (WLG 035). Diese Anforderung besteht weiterhin. (siehe EnEV Tab.1, Anhang 5)

 

2) Oberste Geschossdecken


Das Dach ("Oberste Geschossdecke") ist dann zu dämmen, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient, der so genannte U-Wert, mehr als 0,24 W/(qm K) beträgt und die Decke zugänglich ist. Alternativ kann auch das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt werden.
Ausnahmen:
bis 2012: Ein Dachgeschoss, in dem man stehen kann und das daher für einen späteren Ausbau zum Wohnraum geeignet ist.
bis 2010: Gab es einen Eigentümerwechsel nach dem 01.01.2008, ist bis zum 01.01.2010 der U-Wert von 0,30 W/(qm K) für die oberste Geschossdecke ausreichend


3) Heizkessel


Übergangsfristen für Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden sind Ende 2008 abgelaufen. Somit ist deren Betrieb nicht mehr gestattet.
Dies gilt nicht für Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe (also insbesondere um marktübliche Heizöl- und Gaskessel) deren Nennwärmeleistung zwischen 4 kW und 400 kW liegt. Niedertemperatur- oder Brennwertkessel müssen nicht ausgetauscht werden.


4) Klimaanlagen


Generelle Pflicht zur Nachrüstung von Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung


5) Nachtspeicherheizungen, elektrische Speicherheizsysteme


Neu sind die Bestimmungen zur Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen. Sie sollen in einem Alter von mindestens 30 Jahren langfristig und stufenweise (ab 2020) unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes außer Betrieb genommen werden.
Ausnahmen bestehen z.B. für Passivhäuser mit einer niedrigen Heizleistung von unter 20W/qm.

 

 

^ Seitenanfang

 

Stärkung des Vollzugs der EnEV:


Einführung von Unternehmererklärungen über die Einhaltung der EnEV bei baulicher oder anlagentechnischer Modernisierung von Altbauten. Es besteht die Pflicht zur Vorlage dieser Erklärung bei der zuständigen Behörde. Das Nichtausstellen einer Unternehmenserklärung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Bezirksschornsteinfeger überprüfen bei der jährlichen Feuerstättenschau die Einhaltung der Vorschriften für Heizungsanlagen.
Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie der Verwendung falscher Gebäudedaten bei der Ausstellung von Energieausweisen.


Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme:


Diese Pflicht der Prüfung bei Neubauten entfällt. Sie wird durch das EEWärmeG abgedeckt.
Strom aus erneuerbaren Energien
Unter bestimmten Voraussetzungen darf dieser Strom vom Energiebedarf abgezogen werden.


Inbetriebnahme neuer Heizungsanlagen:


Mindestanforderungen werden nun an alle Wärmeerzeugungstypen gestellt (nicht nur NT- und Brennwertkessel) Diese Anforderungen beziehen sich auf eine Aufwandszahl, nnicht auf den Typ der Anlage.


Klima- und Lüftungsanlagen:


Prüfung der schon durch die EnEV 2007 eingeführten energetischen Inspektion durch eine zuständige Behörde sowie die maßvolle Dämmpflicht (6mm WLG 035) der Kälteverteilernetze. Große Klimaanlagen müssen mit Wärmerückgewinnung ausgerüstet sein.

 


(siehe auch dena Zusammenfassung Entwurf zur Novellierung der EnEV 2009)


 
^ Seitenanfang