Energieeinsparverordnung EnEV
Am 1. Oktober 2007 trat die novellierte EnEV 2007 in Kraft. Sie regelt die energetischen Mindestanforderungen für Neubauten, für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude sowie für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik und Warmwasserversorgung. Neu war die Einführung von einheitlichen Energieausweisen für bestehende Gebäude und die regelmäßige Inspektionen von Klimaanlagen. Das Anforderungsniveau an die energetische Qualität von Wohn- und Nichtwohngebäuden wurde generell nicht verändert. Die EnEV enthält zudem Nachrüstverpflichtungen für bestehende Gebäude.
Mit der EnEV 2009 tritt am 1.Oktober 2009 die erste Stufe
der Verschärfung der energetischen Anforderungen in Kraft. Die zweite
Stufe ist 2012 geplant (siehe auch Energieberatung
für Alt- und Neubauten und Fördermittelberatung).
Wir haben hier die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst. Die Fragen, die sich daraus für Sie ergeben, klären wir gerne mit Ihnen.
Neubau:
Einführung des Referenzgebäudeverfahren auch für Wohngebäude:
maßgeblich ist nicht mehr das Verhältnis A/Ve des geplanten Gebäudes,
sondern die unter Annahme standardisierter Bauteile und Anlagentechnik ermittelte
Jahresprimärenergiebedarfs eines in Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung
identischen Referenzgebäudes. Im Durchschnitt wird eine 30% höhere
Obergrenze des zulässigen Jahresprimärenergiebedarfs sowie 15% höhere
Anforderungen an die Außenbauteile festgelegt. Das zu berechnende Gebäude
und das Referenzgebäude werden nach dem gleichen Verfahren berechnet.
Modernisierung:
Wahlmöglichkeit 1: bis zu 40% höhere Anforderungen an die Außenbauteile
bei wesentlichen Änderungen im Bestand (Bauteilverfahren)
Wahlmöglichkeit 2: Ermittlung der Gebäudekennwerte durch das Referenzgebäudeverfahren;
maximales Überschreiten der Obergrenze für Neubauten um 40%. Das
ergibt eine Verbesserung des Jahresprimärenergiebedarfs um mindestens
30% und eine Verbesserung der Dämmqualität der Außenbauteile
um 15% nach Durchführung der Maßnahmen. Das zu berechnende Gebäude
und das Referenzgebäude werden nach dem gleichen Verfahren berechnet.
Die Bagatellgrenze für Nachweise liegt nun bei 10% der Gesamtfläche
eines Bauteils ohne Berücksichtigung der Orientierung.
In der EnEV werden Bedingungen zu Nachrüstverpflichtungen für bestehende
Gebäude festgeschrieben.
Diese gelten grundsätzlich für alle Gebäude mit mehr als zwei
Wohneinheiten sowie Büro- und Verwaltungsgebäude ("Nicht-Wohngebäude").
Ein- oder Zweifamilienhäuser sind von der Regel nicht betroffen, falls
der Eigentümer mindestens eine Wohnung selbst bewohnt. Ist dies nicht
der Fall, muss die Nachrüstverpflichtung umgesetzt werden. Ebenso sind
alle Ein- und Zweifamilienhausbesitzer betroffen, die ihr Eigentum nach dem
1. Februar 2002 erworben haben; unabhängig von der Frage, ob der Eigentümer
darin wohnt oder nicht. Nach einem Eigentümerwechsel beträgt die
Frist zur Nachrüstung zwei Jahre. Sind die geforderten Maßnahmen
(1.) und 2.)) zur Pflichterfüllung unwirtschaftlich, müssen sie
nicht ausgeführt werden.
1) Heizungs- und Warmwasserleitungen
Heizungs- und Warmwasserleitungen müssen, wenn sie sich "in nicht
beheizten Räumen befinden und zugänglich sind", gedämmt
werden.
Als Faustformel gilt: Dämmstärke gleich Rohr-Innendurchmesser. In
der EnEV ist diese Vorgabe genau definiert: Bei Leitungen mit einem Innendurchmesser
bis zu 22 mm, ist eine Mindestdicke der Dämmschicht von mindestens 20
mm (Innendurchmesser bis 35 mm, Mindestdicke 30 mm) vorgeschrieben. Die oben
beschriebene Dämmstärke bezieht sich auf eine übliche Wärmeleitfähigkeit
von 0,035 W/(qm K) (WLG 035). Diese Anforderung besteht weiterhin. (siehe
EnEV Tab.1, Anhang 5)
2) Oberste Geschossdecken
Das Dach ("Oberste Geschossdecke") ist dann zu dämmen, wenn
der Wärmedurchgangskoeffizient, der so genannte U-Wert, mehr als 0,24
W/(qm K) beträgt und die Decke zugänglich ist. Alternativ kann auch
das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt werden.
Ausnahmen:
bis 2012: Ein Dachgeschoss, in dem man stehen kann und das daher für
einen späteren Ausbau zum Wohnraum geeignet ist.
bis 2010: Gab es einen Eigentümerwechsel nach dem 01.01.2008, ist bis
zum 01.01.2010 der U-Wert von 0,30 W/(qm K) für die oberste Geschossdecke
ausreichend
3) Heizkessel
Übergangsfristen für Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut
wurden sind Ende 2008 abgelaufen. Somit ist deren Betrieb nicht mehr gestattet.
Dies gilt nicht für Heizkessel für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe (also insbesondere um marktübliche Heizöl- und Gaskessel)
deren Nennwärmeleistung zwischen 4 kW und 400 kW liegt. Niedertemperatur-
oder Brennwertkessel müssen nicht ausgetauscht werden.
4) Klimaanlagen
Generelle Pflicht zur Nachrüstung von Einrichtungen zur automatischen
Regelung der Be- und Entfeuchtung
5) Nachtspeicherheizungen, elektrische Speicherheizsysteme
Neu sind die Bestimmungen zur Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen.
Sie sollen in einem Alter von mindestens 30 Jahren langfristig und stufenweise
(ab 2020) unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes außer Betrieb
genommen werden.
Ausnahmen bestehen z.B. für Passivhäuser mit einer niedrigen Heizleistung
von unter 20W/qm.
Stärkung des Vollzugs der EnEV:
Einführung von Unternehmererklärungen über die Einhaltung der
EnEV bei baulicher oder anlagentechnischer Modernisierung von Altbauten. Es
besteht die Pflicht zur Vorlage dieser Erklärung bei der zuständigen
Behörde. Das Nichtausstellen einer Unternehmenserklärung stellt
eine Ordnungswidrigkeit dar.
Bezirksschornsteinfeger überprüfen bei der jährlichen Feuerstättenschau
die Einhaltung der Vorschriften für Heizungsanlagen.
Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige
Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen
der EnEV sowie der Verwendung falscher Gebäudedaten bei der Ausstellung
von Energieausweisen.
Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme:
Diese Pflicht der Prüfung bei Neubauten entfällt. Sie wird durch
das EEWärmeG abgedeckt.
Strom aus erneuerbaren Energien
Unter bestimmten Voraussetzungen darf dieser Strom vom Energiebedarf abgezogen
werden.
Inbetriebnahme neuer Heizungsanlagen:
Mindestanforderungen werden nun an alle Wärmeerzeugungstypen gestellt
(nicht nur NT- und Brennwertkessel) Diese Anforderungen beziehen sich auf
eine Aufwandszahl, nnicht auf den Typ der Anlage.
Klima- und Lüftungsanlagen:
Prüfung der schon durch die EnEV 2007 eingeführten energetischen
Inspektion durch eine zuständige Behörde sowie die maßvolle
Dämmpflicht (6mm WLG 035) der Kälteverteilernetze. Große Klimaanlagen
müssen mit Wärmerückgewinnung ausgerüstet sein.
(siehe auch dena
Zusammenfassung Entwurf zur Novellierung der EnEV 2009)